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ARBEITSRECHT AKTUELL

19/267a Ur­laub oh­ne Ab­spra­che zur Ver­gü­tung

Ur­laubs­ver­gü­tung ist nach Treu und Glau­ben auch oh­ne aus­drück­li­che Er­klä­rung si­cher: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 20.08.2019, 9 AZR 468/18
Urlaubsgeld, Liegestuhl mit Geldschein

11.12.2019. Grund­sätz­lich wer­den Ar­beit­neh­mer wäh­rend des Ur­laubs un­ter Fort­zah­lung des Lohns oder Ge­halts von der Ar­beit frei­ge­stellt. Be­steht das Ar­beits­ver­hält­nis je­doch nicht mehr oder reicht die ver­blei­ben­de Zeit nicht mehr aus, um den Ur­laub "in na­tu­ra" zu neh­men, kön­nen die noch of­fe­nen Ta­ge durch ei­ne so­ge­nann­te Ur­laubs­ab­gel­tung nach § 7 Abs. 4 Bun­des­ur­laubs­ge­setz (BUrlG) aus­ge­gli­chen wer­den. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat in ei­nem ak­tu­el­len Ur­teil be­stä­tigt, dass dies auch dann der Fall ist, wenn die Ab­gel­tung noch nicht aus­drück­lich zu­ge­sagt wur­de (BAG, Ur­teil vom 20.08.2019, 9 AZR 468/18). Denn auch oh­ne aus­drück­li­che Zah­lungs­zu­sa­ge und oh­ne Vor­schuss ist die Ge­wäh­rung von Ur­laub im be­ste­hen­den Ar­beits­ver­hält­nis "nach Treu und Glau­ben und in Über­ein­stim­mung mit dem Ge­setz" als Zah­lungs­zu­sa­ge zu ver­ste­hen. 

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 06/2019 BAG: Die Frei­stel­lung zur Be­ur­lau­bung ge­nügt im be­ste­hen­den Ar­beits­ver­hält­nis zur Er­fül­lung des Ur­laubs­an­spruchs, auch wenn die Ver­gü­tung nicht aus­drück­lich zu­ge­si­chert wird.
 

Letzte Überarbeitung: 27. Oktober 2022

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