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EuGH, Ur­teil vom 05.02.2015, C-317/14 - Kom­mis­si­on gg Bel­gi­en

   
Schlagworte: Arbeitnehmerfreizügigkeit, Diskriminierung: Ethnische Herkunft, Diskriminierung: Mittelbar
   
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-317/14
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 05.02.2015
   
Leitsätze:

1. Das Königreich Belgien hat dadurch, dass es von Bewerbern auf Stellen bei lokalen Dienststellen im französischen oder im deutschen Sprachgebiet, aus deren erforderlichen Diplomen oder Zeugnissen nicht ersichtlich ist, dass sie am Unterricht in der betreffenden Sprache teilgenommen haben, verlangt, dass sie ihre Sprachkenntnisse durch eine einzige Art von Bescheinigung nachweisen, die nur von einer einzigen amtlichen belgischen Einrichtung nach einer von dieser in Belgien abgehaltenen Prüfung ausgestellt wird, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verstoßen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

Vorinstanzen:
   

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