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BAG, Ur­teil vom 20.09.2012, 6 AZR 155/11

   
Schlagworte: Massenentlassung, Betriebsänderung, Interessenausgleich
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 6 AZR 155/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 20.09.2012
   
Leitsätze: Beabsichtigt der Arbeitgeber Massenentlassungen, hat er den Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG schriftlich ua. über die Gründe für die geplanten Entlassungen zu unterrichten. Ob „schriftlich“ in diesem Zusammenhang bedeutet, dass die Unterrichtung der Formvorschrift des § 126 Abs. 1 BGB genügen muss, kann offenbleiben. Hat der Arbeitgeber die von § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG geforderten Angaben in einem nicht unterzeichneten Text dokumentiert und diesen dem Betriebsrat zugeleitet, genügt die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen, um einen etwaigen Schriftformverstoß zu heilen.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 2.7.2010 - 4 Ca 88/10
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.12.2010 - 6 Sa 1344/10
   

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