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ARBEITSRECHT AKTUELL // 11/152

LAG Köln: Be­triebs­be­ding­te Kün­di­gung und So­zi­al­aus­wahl

53jähriger ge­werb­li­cher Ar­beit­neh­mer oh­ne Kin­der ist schutz­be­dürf­ti­ger als 35jähriger mit zwei Kin­dern: Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, Ur­teil vom 18.02.2011, 4 Sa 1122/10
Zwei Gruppen von je drei Arbeitnehmern mit Helm, Bekleidung der beiden Gruppen unterschiedlich "Zank­ap­fel" So­zi­al­aus­wahl: Al­ter geht vor Un­ter­halts­pflich­ten
08.08.2011. Soll ein Ar­beit­neh­mer, der Kün­di­gungs­schutz hat, or­dent­lich ge­kün­digt wer­den, braucht der Ar­beit­ge­ber Grün­de, die vor § 1 Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) Be­stand ha­ben. Das kann ein be­triebs­be­ding­ter Grund sein wie z.B. ei­ne Um­struk­tu­rie­rung, die die Fort­füh­rung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses un­zu­mut­bar macht.

Gibt es mehr "Kün­di­gungs­kan­di­da­ten" als ge­plan­te Kün­di­gun­gen, muss der Ar­beit­ge­ber bei der Aus­wahl der Ar­beit­neh­mer Be­triebs­zu­ge­hö­rig­keit, Le­bens­al­ter, Un­ter­halts­pflich­ten und Schwer­be­hin­de­run­gen be­rück­sich­ti­gen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG). Durch die­se So­zi­al­aus­wahl soll er­mit­telt wer­den, wer die Ent­las­sung am ehes­ten ver­kraf­ten kann.

Wie aber sind die So­zi­al­da­ten zu ge­wich­ten: Ist ein äl­te­rer Ar­beit­neh­mer oh­ne Kin­der schutz­be­dürf­ti­ger als ein jün­ge­rer mit Kin­dern oder um­ge­kehrt? Hier hat der Ar­beit­ge­ber zwar ein Er­mes­sen, doch wird da­durch nicht je­de Aus­wah­l­ent­schei­dung rech­tens, wie ein Fall des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Köln zeigt (Ur­teil vom 18.02.2011, 4 Sa 1122/10).

Ein 53jähriger Ar­beit­neh­mer oh­ne Un­ter­halts­pflich­ten hat­te ge­gen sei­ne be­triebs­be­ding­te Kün­di­gung ge­klagt, weil ein 35jähriger Kol­le­ge blei­ben durf­te, der bei glei­cher Be­schäf­ti­gungs­zeit für zwei Kin­der un­ter­halts­pflich­tig war. An­ders als das Ar­beits­ge­richt Sieg­burg (Ur­teil vom 15.06.2010, 5 Ca 3115/09) gab das LAG der Kün­di­gungs­schutz­kla­ge statt, weil der jün­ge­re Kol­le­ge we­gen sei­ner 35 Jah­re ex­zel­len­te Ar­beits­markt­chan­cen hat­te, der Klä­ger mit 53 da­ge­gen die schlech­test­mög­li­chen.

Fa­zit: Das Ur­teil über­zeugt. Auf die vier sog. So­zi­al­da­ten kommt es nur an, weil bzw. wenn sie Aus­wir­kun­gen dar­auf ha­ben, wie hart ei­ne Kün­di­gung ei­nen Ar­beit­neh­mer tref­fen wür­de. Wer mit 35 Jah­ren sein "bes­tes Ar­beits­mark­tal­ter" er­reicht hat, ist bei der So­zi­al­aus­wahl nicht we­gen sei­nes Al­ters­vor­sprungs ge­gen­über ei­nem 25jährigen zu be­vor­zu­gen. Auch Un­ter­halts­pflich­ten fal­len dann nicht so sehr ins Ge­wicht. Dies soll­ten Ar­beit­ge­ber, aber auch Be­triebs­rä­te bei der Be­triebs­rats­an­hö­rung be­den­ken.

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Letzte Überarbeitung: 24. August 2016

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