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ARBEITSRECHT AKTUELL // 11/060

Un­wirk­sam­keit ei­ner Ab­mah­nung: Vor­be­rei­tung Be­triebs­rats­wahl wäh­rend der Ar­beits­zeit

Be­triebs­rats­grün­dung ri­si­ko­frei? Ein­la­dungs­schrei­ben für ei­ne Wahl­ver­samm­lung darf in der Ar­beits­zeit vor­be­rei­tet wer­den.: Ar­beits­ge­richt Kiel, Ur­teil vom 16.09.2010, 5 Ca 1030 d/10
Hand mit gelber Karte Die Wahl ei­nes Be­triebs­rats darf am Ar­beits­platz vor­be­rei­tet wer­den
25.03.2011. Grund­sätz­lich darf der Ar­beit­ge­ber auf ein steu­er­ba­res Fehl­ver­hal­ten sei­nes Ar­beit­neh­mers mit ei­ner Ab­mah­nung re­agie­ren. Er muss da­bei ein be­stimm­tes Ver­hal­ten mög­lichst ge­nau be­nen­nen, die­ses als Ver­trags­ver­stoß rü­gen und den Ar­beit­neh­mer da­zu auf­for­dern, die­ses Ver­hal­ten künf­tig zu un­ter­las­sen. Au­ßer­dem muss klar­ge­stellt wer­den, dass für den Wie­der­ho­lungs­fall ar­beits­recht­li­che Kon­se­quen­zen ein­schließ­lich ei­ner ver­hal­tens­be­ding­ten Kün­di­gung zu er­war­ten sind.

Er­füllt ei­ne Ab­mah­nung die­se Vor­aus­set­zung nicht, ist sie rechts­wid­rig. Nicht recht­mä­ßig ist ei­ne Ab­mah­nung al­ler­dings auch dann, wenn sie ei­ne zu har­te, d.h. un­ver­hält­nis­mä­ßi­ge, Re­ak­ti­on dar­stellt. In je­dem Fall ver­letzt ei­ne rechts­wid­ri­ge Ab­mah­nung das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht des Ar­beit­neh­mers. Er hat dann das Recht, die Ent­fer­nung der Ab­mah­nung aus sei­ner Per­so­nal­ak­te zu ver­lan­gen.

Ar­beit­neh­mer ha­ben die ar­beits­ver­trag­li­che Haupt­leis­tungs­pflicht, wäh­rend der Ar­beits­zeit zu ar­bei­ten und kei­ne Pri­vat­an­ge­le­gen­hei­ten zu er­le­di­gen. Tut sie es trotz­dem, kann auf ein sol­ches Fehl­ver­hal­ten an sich mit ei­ner Ab­mah­nung re­agiert wer­den. Nicht im­mer ist je­doch ein­deu­tig, ob ein be­stimm­tes Ver­hal­ten nun ei­ne Pri­vat­an­ge­le­gen­heit ist oder be­trieb­li­chen Zwe­cken dient.

Die­se Si­tua­ti­on lag ei­nem vom Ar­beits­ge­richt (ArbG) Kiel ent­schie­de­nen Fall zu Grun­de (Ur­teil vom 16.09.2010, 5 Ca 1030 d/10). Ei­ne Sach­be­ar­bei­te­rin hat­te sich hier ge­mein­sam mit zwei Kol­le­gen da­zu ent­schlos­sen, ei­ne Wahl­ver­samm­lung zur Grün­dung ei­nes Be­triebs­ra­tes ein­zu­be­ru­fen. Sie bat da­her ih­ren Ar­beit­ge­ber schrift­lich um die er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen, be­nann­te die­sen aber im Adress­kopf un­ge­nau. Die Klä­ge­rin wur­de hier­auf von dem Ge­schäfts­füh­rer des Ar­beit­ge­bers hin­ge­wie­sen. Sie be­sprach dies an­schlie­ßend mit ih­ren Kol­le­gen und kor­ri­gier­te das Schrei­ben ge­mein­sam mit ih­nen. Dar­auf­hin er­hielt sie ei­ne Ab­mah­nung, ge­gen die sie sich er­folg­reich ge­richt­lich wehr­te.

Das ArbG Kiel hielt die Ab­mah­nung aus zwei Grün­den für un­wirk­sam.

Zum ei­nen war es der Auf­fas­sung, dass schon kei­ne ver­trag­li­chen Pflich­ten ver­letzt wur­den. Die Tä­tig­kei­ten der Sach­be­ar­bei­te­rin dien­te näm­lich der Vor­be­rei­tung ei­ner Be­triebs­rats­wahl für den Be­trieb des Ar­beit­ge­bers und da­mit ein­deu­tig be­trieb­li­chen Zwe­cken. Zwar ent­hal­ten das Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG), das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) und die Wahl­ord­nung in­so­weit kei­ne aus­drück­li­che Re­ge­lung. Das Ge­richt hielt aber den Rechts­ge­dan­ken des §§ 37 Abs. 2 Be­trVG für an­wend­bar. Da­nach sind die Mit­glie­der ei­nes Be­triebs­ra­tes von ih­rer be­ruf­li­chen Tä­tig­keit zu be­frei­en, so­weit dies zur ord­nungs­ge­mä­ßen Durch­füh­rung ih­rer Auf­ga­ben er­for­der­lich ist. Da der Ge­setz­ge­ber die Grün­dung von Be­triebs­rä­ten för­dern möch­te, muss dies sinn­ge­mäß auch für Ar­beit­neh­mer gel­ten, die sich ent­spre­chend en­ga­gie­ren, so das ArbG.

Dar­über hin­aus hielt das Ge­richt die Ab­mah­nung auch für un­ver­hält­nis­mä­ßig. Ar­beits­ver­trag­lich wur­de dem Ar­beit­ge­ber näm­lich die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, sei­ne Ar­beit­neh­me­rin aus be­trieb­li­chen Grün­den über die ver­ein­bar­te Ar­beits­zeit hin­aus oh­ne zu­sätz­li­che Ver­gü­tung ar­bei­ten zu las­sen. Er war da­mit so­gar be­rech­tigt, sie oh­ne zu­sätz­li­chen Ver­gü­tungs­an­spruch nach­ar­bei­ten zu las­sen. Ab­ge­se­hen da­von war das - be­haup­te­te - Ar­beits­zeit­ver­säum­nis sehr ge­ring.

Fa­zit: Die Ent­schei­dung ist rechts­kräf­tig und im Er­geb­nis rich­tig. Wer da­zu bei­trägt, ei­nen Be­triebs­rat zu grün­den, trägt da­zu bei, ge­setz­ge­be­ri­sche Zie­le im In­ter­es­se al­ler Ar­beit­neh­mer des Be­trie­bes zu ver­wirk­li­chen. Von ei­ner Pri­vat­an­ge­le­gen­heit oder auch nur ei­ner ab­mah­nungs­wür­di­gen Tä­tig­keit kann hier nicht ge­spro­chen wer­den. Die­se Ent­schei­dung stärkt mit­tel­bar auch den Son­der­kün­di­gungs­schutz von Be­triebs­rats­mit­glie­dern, denn die Ar­beit­neh­mer, die ei­ne Be­triebs­rats­wahl ak­tiv vor­be­rei­ten, und die spä­ter am­tie­ren­den Be­triebs­rats­mit­glie­der sind in vie­len Fäl­len per­so­nen­iden­tisch.

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Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021

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