HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

HANDBUCH ARBEITSRECHT

Ab­mah­nung und Rechts­schutz

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Ab­mah­nung und Rechts­schutz: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Akten

Le­sen Sie hier, wel­che recht­li­chen Schrit­te man als ab­ge­mahn­ter Ar­beit­neh­mer im Fal­le ei­ner Ab­mah­nung ein­lei­ten kann und un­ter wel­chen Um­stän­den wel­che Maß­nah­men sinn­voll sind.

Im Ein­zel­nen fin­den Sie In­for­ma­tio­nen da­zu, wann die Ab­ga­be ei­ner Ge­gen­dar­stel­lung zur Per­so­nal­ak­te rat­sam ist, wann man ei­ne Be­schwer­de beim Be­triebs­rat ein­le­gen soll­te und wann es sich emp­fiehlt, den Ar­beit­ge­ber mit Hil­fe ei­nes An­walts oder not­falls so­gar im Kla­ge­we­ge zur Ent­fer­nung der Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te zu be­we­gen.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

Rechts­schutz durch Ge­gen­dar­stel­lung / Wi­der­spruch: Was spricht dafür?

Ei­ne schrift­li­che Ge­gen­dar­stel­lung bzw. ein schrift­li­cher Wi­der­spruch kann sinn­voll sein, wenn die in der Ab­mah­nung er­ho­be­nen Vorwürfe of­fen­sicht­lich un­zu­tref­fend sind, d.h. an den Tat­sa­chen vor­bei­ge­hen, und wenn da­von aus­zu­ge­hen ist, dass der Ar­beit­ge­ber die Ab­mah­nung nicht als rein tak­ti­sche Maßnah­me zur Vor­be­rei­tung ei­ner Kündi­gung an­sieht, son­dern sich al­lein an der Sa­che selbst ori­en­tiert und ei­ne Ver­hal­tensände­rung des ab­ge­mahn­ten Ar­beit­neh­mers be­wir­ken möch­te.

Ei­ne ra­sche Ge­gen­dar­stel­lung bzw. ein ra­scher Wi­der­spruch können auch dann vor­teil­haft sein, wenn der Vor­ge­setz­te oder die Geschäfts­lei­tung wech­selt. Dann ist für den Nach­fol­ger klar, dass in den letz­ten Wo­chen vor dem Führungs­wech­sel ei­ne Ab­mah­nung er­teilt, vom Ar­beit­neh­mer aber post­wen­dend zurück­ge­wie­sen wur­de. Das ist für den neu­en Vor­ge­setz­ten, der die Be­rech­ti­gung der Ab­mah­nung meist nicht so gut wie sein Vorgänger einschätzen kann, ein In­diz dafür sein, dass die Ab­mah­nung zu Un­recht aus­ge­spro­chen wur­de.

Rechts­schutz durch Ge­gen­dar­stel­lung / Wi­der­spruch: Was spricht da­ge­gen?

Ge­gen­dar­stel­lung bzw. Wi­der­spruch sind we­nig sinn­voll, wenn sie da­mit be­gründet wer­den, dass die Ab­mah­nung zu un­klar for­mu­liert ist und der ab­ge­mahn­te Ar­beit­neh­mer da­her nicht kon­kret weiß, wie er sein Ver­hal­ten ändern soll, um ei­ner Kündi­gung zu ent­ge­hen. Denn mit ei­nem sol­chen Wi­der­spruch, der auf for­ma­le Feh­ler der Ab­mah­nung ab­zielt, lädt der Ar­beit­neh­mer den Ar­beit­ge­ber ge­ra­de­zu ein, die Ab­mah­nung er­neut und in ver­bes­ser­ter Form aus­zu­spre­chen. Da­mit hätte der Ar­beit­neh­mer durch Ge­gen­dar­stel­lung bzw. Wi­der­spruch sei­ne Rechts­po­si­ti­on nicht ver­bes­sert, son­dern ver­schlech­tert.

Ei­ne Ge­gen­dar­stel­lung bzw. ein Wi­der­spruch sind auch dann nicht zu emp­feh­len, wenn der Ar­beit­ge­ber oh­ne­hin be­reits bei Aus­spruch der Ab­mah­nung(en) be­reits fest da­zu ent­schlos­sen ist, im nächs­ten Schritt ei­ne ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung aus­zu­spre­chen. Meist hat der Ar­beit­neh­mer in sol­chen Fällen nicht nur ei­ne, son­dern auf ei­nen Schlag recht vie­le Ab­mah­nun­gen er­hal­ten. Sich un­ter sol­chen Umständen da­ge­gen zu weh­ren, dass in der/den Ab­mah­nung(en) fal­sche Be­haup­tun­gen auf­ge­stellt wer­den, ist sinn­los, weil der Ar­beit­neh­mer dann vor­aus­sicht­lich „nach­bes­sern“ wird. Auch dann hätte der Ar­beit­neh­mer sei­ne Rechts­po­si­ti­on durch sei­ne Ge­gen­dar­stel­lung bzw. sei­nen Wi­der­spruch ver­schlech­tert.

Rechts­schutz durch Be­schwer­de beim Be­triebs­rat: Was spricht dafür?

Gibt es in Ih­rem Be­trieb ei­nen Be­triebs­rat, ha­ben Sie das ge­setz­li­che Recht, sich bei ihm we­gen ei­ner un­be­rech­tig­ten Ab­mah­nung zu be­schwe­ren. Die­ses Recht folgt aus § 85 Abs.1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG). Der Be­triebs­rat muss sich dann mit der Be­schwer­de be­fas­sen, d.h. sich ei­ne Mei­nung darüber bil­den, ob er sie für be­rech­tigt an­sieht oder nicht. Hält er sie für be­gründet, hat er beim Ar­beit­ge­ber „auf Ab­hil­fe hin­zu­wir­ken“.

Ei­ne Be­schwer­de beim Be­triebs­rat kann sinn­voll sein, wenn der Be­triebs­rat ver­hand­lungs­stark ist und wenn die Ab­mah­nung ei­nen Vor­fall be­trifft, bei dem es nicht (nur) um ei­nen - an­geb­li­chen - in­di­vi­du­el­len Feh­ler des ab­ge­mahn­ten Ar­beit­neh­mers geht, son­dern (auch) um all­ge­mei­ne be­trieb­li­che Abläufe, die Feh­ler die­ser Art begüns­ti­gen. Hier kann der Be­triebs­rat bei der Dis­kus­si­on über die Be­rech­ti­gung der Ab­mah­nung ein­ha­ken.

Rechts­schutz durch Be­schwer­de beim Be­triebs­rat: Was spricht da­ge­gen?

Manch­mal ist der Be­triebs­rat aus persönli­chen Gründen nicht der rich­ti­ge An­sprech­part­ner für Be­schwer­den, die sich ge­gen ei­ne Ab­mah­nung rich­ten. Dann erübrigt sich der Gang zum Be­triebs­rat.

Aber auch dann, wenn man als ab­ge­mahn­ter Ar­beit­neh­mer die Er­war­tung ha­ben kann, dass der Be­triebs­rat selbst­be­wusst und en­ga­giert mit dem Ar­beit­ge­ber über die Ab­mah­nung ver­han­deln wird, kann ge­gen sei­ne Ein­schal­tung spre­chen, dass der Ar­beit­neh­mer da­durch die Kon­trol­le über die wei­te­ren Ver­hand­lun­gen mit dem Ar­beit­ge­ber mehr oder we­ni­ger weit­ge­hend aus der Hand gibt. Ha­ben sich Be­triebs­rat und Ar­beit­ge­ber z.B. auf ei­nen Kom­pro­miss „ge­ei­nigt“, dem zu­fol­ge die Ab­mah­nung „nur“ ein Jahr in der Per­so­nal­ak­te ver­blei­ben soll, kommt der Ar­beit­neh­mer an die­sem Ver­hand­lungs­re­sul­tat später nur schwer vor­bei.

Rechts­schutz durch Kla­ge auf Ent­fer­nung ei­ner Ab­mah­nung: Was spricht dafür?

Wenn man auf Ent­fer­nung ei­ner Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te klagt, soll­te man sich si­cher sein, dass die Ab­mah­nung in der Sa­che zu Un­recht aus­ge­spro­chen wor­den ist, d.h. dass die in der Ab­mah­nung er­ho­be­nen Vorwürfe nicht zu­tref­fen. Dann kann man mit ei­ner Kla­ge er­rei­chen, dass man re­ha­bi­li­tiert ist. Außer­dem hat man in ei­nem sol­chen Ver­fah­ren als Ar­beit­neh­mer den Wind im Rücken, da der Ar­beit­ge­ber dar­le­gen und ggf. be­wei­sen muss, dass die Ab­mah­nung aus zu­tref­fen­den Gründen aus­ge­spro­chen wur­de.

Vor­aus­set­zung für ei­ne ist da­bei natürlich im­mer, dass der Ar­beit­ge­ber die Ab­mah­nung nicht be­reits auf ei­ne außer­ge­richt­li­che Auf­for­de­rung hin aus der Per­so­nal­ak­te ent­fernt (denn dann wäre ei­ne Kla­ge überflüssig).

Al­ler­dings müssen Ar­beit­neh­mer da­mit rech­nen, dass ge­ra­de im Fal­le des Er­folgs ei­ner Ab­mah­nungs­kla­ge ihr Ar­beits­verhält­nis gefähr­det sein kann, da der Ar­beit­ge­ber über sol­che Pro­zes­se meist nicht amüsiert ist und da­her oft darüber nach­den­ken wird, wie er das Ar­beits­verhält­nis ei­nes sol­chen „Que­ru­lan­ten“ be­en­den kann. Vor die­sem Hin­ter­grund kann man ei­ne Kla­ge auf Ent­fer­nung ei­ner Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te ei­gent­lich nur dann emp­feh­len, 

  • wenn der Ar­beit­neh­mer Son­derkündi­gungs­schutz hat, al­so z.B. als Be­triebs­rat nicht or­dent­lich aus ver­hal­tens­be­ding­ten Gründen gekündigt wer­den kann, und
  • wenn das Ar­beits­kli­ma im Be­trieb durch ei­ne sol­che Kla­ge nicht be­ein­träch­tigt wird, was prak­tisch nur in großen Be­trie­ben der Fall sein kann.

Rechts­schutz durch Kla­ge auf Ent­fer­nung ei­ner Ab­mah­nung: Was spricht da­ge­gen?

Ge­gen ei­ne Ab­mah­nungs­kla­ge spricht, dass der Ar­beit­ge­ber ei­ne sol­che Kla­ge dem kla­gen­den Ar­beit­neh­mer ge­ra­de dann, wenn sie Er­folg hat, scha­den kann, da der Ar­beit­ge­ber auf­grund ei­nes Miss­er­folgs vor Ge­richt auf den Ge­dan­ken kom­men kann, er­neu­te Ab­mah­nun­gen aus­zu­spre­chen, d.h. nach­zu­bes­sern. Kommt es dann später zur ver­hal­tens­be­ding­ten Kündi­gung, kann der Ar­beit­neh­mer im Er­geb­nis ei­ner Ab­mah­nungs­kla­ge schlech­ter da­ste­hen als wenn er nicht ge­klagt hätte.

BEISPIEL: Der Ar­beit­ge­ber hat zwei Ab­mah­nun­gen aus­ge­spro­chen, ei­ne we­gen ei­ner an­geb­lich un­ent­schul­dig­ten Ver­spätung und ei­ne an­de­re we­gen an­geb­lich „schlech­ter Ar­beits­re­sul­ta­te“. Der Ar­beit­neh­mer klagt auf Ent­fer­nung der Ab­mah­nun­gen aus der Per­so­nal­ak­te und ge­winnt den Pro­zess. Denn die an­geb­li­che Ver­spätung kann da­mit erklärt wer­den, dass der Ar­beit­neh­mer vor Dienst­an­tritt im Be­trieb noch ei­nen Kun­den auf­su­chen muss­te, und die Ab­mah­nung we­gen „schlech­ter Ar­beits­re­sul­ta­te“ wird vom Ge­richt als völlig un­klar und da­mit recht­lich un­halt­bar be­wer­tet. Der Ar­beit­ge­ber geht nicht in Be­ru­fung, son­dern spricht er­neut zwei Ab­mah­nun­gen aus, ei­ne we­gen des un­ent­schul­dig­ten Über­zie­hens ei­ner Pau­se und ei­ne wei­te­re we­gen ei­ner schrift­li­chen Kun­den­be­schwer­de. Bei­de Ab­mah­nun­gen sind recht­lich „halt­bar“.

Der kla­gen­de Ar­beit­neh­mer muss außer­dem be­den­ken, dass er das Ri­si­ko trägt, den Pro­zess zu ver­lie­ren. Dann steht rechts­kräftig fest, dass der Ar­beit­neh­mer nicht ver­pflich­tet ist, die Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen, was prak­tisch heißt, dass die Ab­mah­nung wirk­sam war. Da­mit hat der Ar­beit­ge­ber, falls er sich zu in ei­nem Wie­der­ho­lungs­fall ei­ner ver­hal­tens­be­ding­ten Kündi­gung ent­schließt, in ei­nem we­sent­li­chen Punkt Rechts­si­cher­heit: Er weiß, dass sei­ne Ab­mah­nung rech­tens war.

Et­was zu­ge­spitzt kann man da­her sa­gen, dass der Ar­beit­ge­ber bei ei­ner Kla­ge auf Rück­nah­me ei­ner Ab­mah­nung so oder so ge­winnt: Ent­we­der ver­liert er den Pro­zess. Dann kann er in Kennt­nis der ge­richt­li­chen Be­wer­tun­gen er­neu­te - ju­ris­tisch halt­ba­re - Ab­mah­nun­gen aus­spre­chen. Oder er ge­winnt den Pro­zess. Dann weiß er, was er vor­her nicht wuss­te, dass nämlich sei­ne Ab­mah­nung recht­lich in Ord­nung war und da­her als Grund­la­ge ei­ner ver­hal­tens­be­ding­ten Kündi­gung die­nen kann.

Letzt­lich kann man Ar­beit­neh­mern da­her nur in Aus­nah­mefällen da­zu ra­ten, auf Ent­fer­nung ei­ner Ab­mah­nung zu kla­gen, nämlich dann, wenn der ab­ge­mahn­te Ar­beit­neh­mer (z.B. als Be­triebs­rat oder schwer­be­hin­der­ter Mensch) Son­derkündi­gungs­schutz hat und in ei­nem großen Be­trieb ar­bei­tet.

Kann der Ar­beit­neh­mer ei­ne (be­triebs-)öffent­li­che Rück­nah­me bzw. ei­nen Wi­der­ruf der Ab­mah­nung ver­lan­gen?

Wen­det sich ein Ar­beit­neh­mer ge­gen ei­ne zu Un­recht aus­ge­spro­che­ne Ab­mah­nung und ver­langt vom Ar­beit­ge­ber de­ren „Rück­nah­me“, muss der Ar­beit­ge­ber sie aus der Per­so­nal­ak­te ent­fer­nen. Ei­ne ge­gen ei­ne Ab­mah­nung ge­rich­te­te Kla­ge hat da­her meist das Ziel, den Ar­beit­ge­ber zu ver­pflich­ten, die strei­ti­ge Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen. Gibt das Ge­richt ei­ner sol­chen Kla­ge statt, ist die Ab­mah­nung un­wirk­sam. Der Ar­beit­ge­ber kann sich dann nicht mehr auf sie be­ru­fen. Außer­dem ist mit ei­nem sol­chen Aus­gang des Kla­ge­ver­fah­rens die Persönlich­keits­ver­let­zung, die der Ar­beit­neh­mer durch die un­be­rech­tig­te Ab­mah­nung er­lit­ten hat, be­sei­tigt.

Manch­mal genügt das dem Ar­beit­neh­mer aber noch nicht zur Re­ha­bi­li­tie­rung sei­ner Per­son. Der Ar­beit­neh­mer möch­te dann, dass der Ar­beit­ge­ber vor der (Be­triebs-)Öffent­lich­keit die Ab­mah­nung aus­drück­lich wi­der­ruft (ob­wohl er sie schon aus der Per­so­nal­ak­te ent­fernt hat). Ein sol­cher An­spruch auf aus­drück­li­chen (be­triebs-)öffent­li­chen Wi­der­ruf ei­ner Ab­mah­nung be­steht im All­ge­mei­nen nicht. Al­ler­dings kann er im Aus­nah­me­fall nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) doch ge­ge­ben sein, wenn die in der Ab­mah­nung ent­hal­te­nen fal­schen An­schul­di­gun­gen den Ar­beit­neh­mer fort­dau­ernd in sei­nem be­ruf­li­chen Wer­de­gang be­hin­dern oder wenn sein Persönlich­keits­recht wei­ter­hin be­ein­träch­tigt ist (BAG, Ur­teil vom 15.04.1999, 7 AZR 716/97). Dies ist dann der Fall, wenn der Ar­beit­ge­ber in der Ab­mah­nung ehr­ver­let­zen­de Be­haup­tun­gen auf­ge­stellt oder den Ar­beit­neh­mer öffent­lich „an­ge­pran­gert“ hat.

Im All­ge­mei­nen be­ste­hen da­her nur ge­rin­ge Chan­cen, den Ar­beit­ge­ber ge­richt­lich nicht nur zur Ent­fer­nung ei­ner rechts­wid­ri­gen Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te, son­dern auch zu ih­rem Wi­der­ruf zu zwin­gen (Lan­des­ar­beits­ge­richt München, Ur­teil vom 22.09.2010, 11 Sa 520/09 - wir be­rich­te­ten in: Ar­beits­recht ak­tu­ell 11/009 Öffent­li­cher Wi­der­ruf von Ab­mah­nung oder Kündi­gung?).

Über­nimmt die Rechts­schutz­ver­si­che­rung die An­walts­gebühren für das Vor­ge­hen ge­gen ei­ne Ab­mah­nung?

Ja. Hat ein Ar­beit­neh­mer ei­ne Rechts­schutz­ver­si­che­rung, die auch Ar­beits­rechts­schutz um­fasst, muss die Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Kos­ten tra­gen, die in­fol­ge ei­ner an­walt­li­chen Ver­tre­tung des ab­ge­mahn­ten Ar­beit­neh­mers ent­ste­hen.

Denn der Ar­beit­ge­ber trägt die Dar­le­gungs­last in be­zug auf die Vorwürfe, die er in der Ab­mah­nung er­ho­ben hat, d.h. er (und nicht der Ar­beit­neh­mer) müss­te im Fal­le ei­ner ge­richt­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung dar­le­gen und be­wei­sen, dass der Ar­beit­neh­mer die ihm vor­ge­wor­fe­nen Pflicht­verstöße be­gan­gen hat. Außer­dem kann ei­ne Ab­mah­nung un­verhält­nismäßig sein, wenn die ab­ge­mahn­ten Pflicht­ver­let­zun­gen nur Klei­nig­kei­ten be­tref­fen. Vor die­sem Hin­ter­grund stellt ei­ne Ab­mah­nung in al­ler Re­gel ei­nen Rechts­schutz­ver­si­che­rungs­fall dar, da zunächst da­von aus­zu­ge­hen ist, dass der Ar­beit­ge­ber mit der Ab­mah­nung das Persönlich­keits­recht des ab­ge­mahn­ten Ar­beit­neh­mers ver­letzt.

Die Rechts­schutz­ver­si­che­rung kann al­ler­dings im Aus­nah­me­fall die Über­nah­me der Kos­ten ver­wei­gern, wenn der Ar­beit­neh­mer die strei­ti­gen Pflicht­verstöße zu ei­ner Zeit be­gan­gen ha­ben soll, in der der Ver­si­che­rungs­schutz noch nicht be­stand (Vor­ver­si­che­rungs­fall).

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Letzte Überarbeitung: 9. Juni 2022

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Wenn Sie als Ar­beit­neh­mer ei­ne Ab­mah­nung er­hal­ten ha­ben und Sie sich über­le­gen, da­ge­gen vor­zu­ge­hen, be­ra­ten wir Sie je­der­zeit ger­ne.

Je nach La­ge des Fal­les bzw. ent­spre­chend Ih­ren Wün­schen tre­ten wir ent­we­der nach au­ßen nicht in Er­schei­nung oder aber wir ver­han­deln in Ih­rem Na­men mit Ih­rem Ar­beit­ge­ber.

Für ei­ne mög­lichst ra­sche und ef­fek­ti­ve Be­ra­tung be­nö­ti­gen wir fol­gen­de Un­ter­la­gen:

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